In der Rechtsprechung wurde bislang ganz überwiegend[30] die geltende Rechtslage als verfassungskonform angesehen.

Die Möglichkeit der Beifügung eines nicht zum Ehenamen gewordenen Geburtsnamens trage dem berechtigten Interesse des Angenommenen hinreichend Rechnung, seinen bisherigen Familiennamen, unter dem er bekannt sei und mit dem er seine Identität verbinde, beizubehalten.[31] Es sei noch vom Ermessen des Gesetzgebers gedeckt, wenn er der namensrechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden den grundsätzlichen Vorrang einräume.[32] Dabei sei auch von Bedeutung, dass außerhalb des behördlichen Verkehrs keine starre Namensführungspflicht bestehe, so dass der Angenommene weiterhin unter dem bisherigen Namen in Erscheinung treten könne.[33] Die namensrechtliche Verbindung zu den eigenen Kindern sei ausreichend durch die Möglichkeit der Beifügung des bisherigen Namens gewahrt.[34]

Auch die überwiegende Meinung in der Literatur hält unter Berufung auf die soeben dargestellte Argumentation die geltende Regelung für verfassungsgemäß.[35] Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gefahren des Missbrauchs einer Erwachsenenadoption ohnehin hoch seien.[36] Es sei daher kontraproduktiv, die Hürden für eine solche Adoption weiter herabzusetzen.[37]

[30] Zu den Ausnahmen siehe oben Fn 21 und 22.
[31] OLG Celle FamRZ 1997, 115.
[35] Staudinger/Helms § 1757 Rn 9 und § 1767 Rn 56; MüKo-BGB/Maurer, Vor § 1741 Rn 56; Erman/Saar, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1757 Rn 1; Kienemund, NZFam 2019, 888.
[36] Staudinger/Helms, § 1767 Rn 38 ff.
[37] Staudinger/Helms, § 1757 Rn 10.

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