Nicht wirklich deutlich wird in dem Entwurf schließlich, inwiefern das Zusammenwirken von drei Personen (Mutter, Spender, einwilligender Elternteil) notwendig sein soll. Der Entwurf sieht zwar vor, dass eine Samenspende im Prinzip auch möglich ist, ohne dass ein zweiter Wunschelternteil feststeht.[40] Aber er baut offenbar ganz darauf auf, dass regulär die Einwilligung eines Wunschelternteils als Voraussetzung der Samenspende verlangt wird. Dazu sei nur gesagt, dass die Mutter nach richtiger Ansicht einen Anspruch auf Fortpflanzung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat.[41] Dem steht auch nicht ein etwaiger Anspruch des Kindes auf zwei Elternteile entgegen. Denn das könnte nur dann der Fall sein, wenn das (potentielle) Aufwachsen mit nur einem Elternteil für das (noch zu zeugende) Kind einen so erheblichen Nachteil darstellen würde, dass seine Zeugung entgegen des Fortpflanzungsinteresses der Frau aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unterbleiben müsste. Das ist aber nicht der Fall. Das Gesetz sieht vielmehr bereits heute an verschiedenen Stellen die Einelternschaft vor. So ist es immer dann, wenn eine alleinstehende Frau ein Kind bekommt, und von § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB kein Gebrauch gemacht wird,[42] aber auch bei der Adoption durch eine Einzelperson. Um dem überwiegenden Fortpflanzungsinteresse der alleinstehenden Frau Rechnung zu tragen, muss daher die Samenspende auch ohne die Einwilligung einer zweiten Person vorgesehen werden.[43] Auch das spricht im Übrigen gegen die oben kritisierte Regelung, nach welcher die einwilligende zweite Person in jedem Fall wie ein genetischer Elternteil zu behandeln sein soll.
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