Nicht wirklich deutlich wird in dem Entwurf schließlich, inwiefern das Zusammenwirken von drei Personen (Mutter, Spender, einwilligender Elternteil) notwendig sein soll. Der Entwurf sieht zwar vor, dass eine Samenspende im Prinzip auch möglich ist, ohne dass ein zweiter Wunschelternteil feststeht.[40] Aber er baut offenbar ganz darauf auf, dass regulär die Einwilligung eines Wunschelternteils als Voraussetzung der Samenspende verlangt wird. Dazu sei nur gesagt, dass die Mutter nach richtiger Ansicht einen Anspruch auf Fortpflanzung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat.[41] Dem steht auch nicht ein etwaiger Anspruch des Kindes auf zwei Elternteile entgegen. Denn das könnte nur dann der Fall sein, wenn das (potentielle) Aufwachsen mit nur einem Elternteil für das (noch zu zeugende) Kind einen so erheblichen Nachteil darstellen würde, dass seine Zeugung entgegen des Fortpflanzungsinteresses der Frau aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unterbleiben müsste. Das ist aber nicht der Fall. Das Gesetz sieht vielmehr bereits heute an verschiedenen Stellen die Einelternschaft vor. So ist es immer dann, wenn eine alleinstehende Frau ein Kind bekommt, und von § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB kein Gebrauch gemacht wird,[42] aber auch bei der Adoption durch eine Einzelperson. Um dem überwiegenden Fortpflanzungsinteresse der alleinstehenden Frau Rechnung zu tragen, muss daher die Samenspende auch ohne die Einwilligung einer zweiten Person vorgesehen werden.[43] Auch das spricht im Übrigen gegen die oben kritisierte Regelung, nach welcher die einwilligende zweite Person in jedem Fall wie ein genetischer Elternteil zu behandeln sein soll.

[40] Diskussionsteilentwurf, S. 34; auch schon Helms, Gutachten zum 71. DJT 2016, F 21.
[41] Näher Dorneck, Das Recht der Reproduktionsmedizin de lege lata und de lege ferenda, 2018, S. 67 ff.
[42] Zwar könnte das Kind in diesen Fällen nach Eintritt der Volljährigkeit die Feststellung des Vaters seinerseits betreiben; doch wird es oft (anders als bei der Samenspende) dessen Identität gar nicht erfahren.
[43] Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 364 konkret für Fälle, in denen Einzeladoption möglich wäre; allgemeiner Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, S. 203 f.; Unger, Quo vadis, Abstammungsrecht? – Ein Blick auf den Abschlussbericht des Arbeitskreises für Abstammungsrecht, FamRZ 2018, 663, 664.

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