Die Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nach seinem klaren Wortlaut ausnahmslos. Der BGH hat dies in der besprochenen Entscheidung[19] nochmals bekräftigt.

Einzige Abweichungsmöglichkeiten sind die oben dargestellte Hinzusetzung des bisherigen Familiennamens sowie bei verheirateten Angenommenen die Beibehaltung des Ehenamens gemäß § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB. Ist der Angenommene verheiratet und sein Name zum Ehenamen geworden, ändert sich dieser Ehename durch die Adoption nur dann, wenn der Ehegatte sich vor Adoptionsausspruch der Namensänderung anschließt. Diese Regelung dient dem Namenserhaltungsinteresse des Ehegatten.

Dass eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Gesetzes entgegen einiger anderslautenden Entscheidungen ausscheidet, begründet der BGH überzeugend anhand der Gesetzessystematik[20] und der Gesetzgebungsgeschichte.[21] Die wenigen abweichenden Entscheidungen liefern keine überzeugende Begründung für die zugestandene alleinige Fortführung des bisherigen Geburtsnamens. Dass die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Namensführung des § 1757 BGB den Besonderheiten der Volljährigenadoption Rechnung tragen und beachten müsse, dass eine besondere Identifikation mit dem bisherigen Namen bei den Anzunehmenden aufgrund ihres Alters vorhanden sei,[22] genügt ebenso wenig wie der Hinweis auf die von der Grundregel des § 1757 Abs. 1 S. 1 abweichenden gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten,[23] die aber gerade keine alleinige Fortführung des Geburtsnamens vorsehen. Eine Norminterpretation aber, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.[24]

[19] BGH besprochene Entscheidung Rn 26 ff. m.w.N.
[20] BGH besprochene Entscheidung Rn 36.
[21] BGH besprochene Entscheidung Rn 29 bis 35.
[22] OLG Hamm FamRZ 2013, 557 Rn 40.
[23] AG Leverkusen FamRZ 2008, 2058; für Fortführung des Geburtsnamens auch AG Halberstadt NotBZ 2012, 137.
[24] BVerfG NJW 2019, 2837 Rn 41.

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