Die Annahme muss die Lebensbedingungen des Kindes nachhaltig verbessern.[1] Hat der Annehmende am Kinderhandel oder sonstigen ähnlichen illegalen Machenschaften mitgewirkt, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie das Kindeswohl erfordert (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB). Falls eine Adoption nicht im Interesse des Kindes geboten ist, soll sie in Fällen rechtswidriger Adoptionspraktiken verhindert werden. Einer Adoption können auch die Lebensverhältnisse des Annehmenden entgegenstehen. Beispiele sind Drogen- und Alkoholsucht, Straftaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, ansteckende Krankheiten, die Unfähigkeit, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen etc. Zum Nachweis dienen Gesundheitszeugnisse, Eignungsgutachten und psychologische Gutachten des Jugendamts.
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