Einführung

Das Adoptionsrecht hatte ursprünglich den Zweck, kinderlosen Personen einen gesetzlichen Erben als Ersatz für leibliche Abkömmlinge zu ermöglichen. Nunmehr liegen ihm sozialpolitische Ziele, wie die Vermeidung einer Unterbringung im Waisenhaus, zu Grunde. Bei der Erwachsenenadoption tritt der Zusammenhang mit der Vermögensübertragung und der gleichzeitigen Betreuung der Adoptiveltern in den Vordergrund. Auch erbschaftsteuerliche Aspekte spielen bei der Adoption erwachsener Personen häufig eine Rolle.

1 Rechtlich begründetes Eltern-Kind-Verhältnis

Das Gesetz verwendet für die Adoption den Begriff "Annahme als Kind" (§§ 1741 ff. BGB). Damit scheidet bereits begrifflich eine Annahme als Enkel sowie als Schwester oder Bruder aus.[1] Voraussetzung und Ziel der Adoption ist die Schaffung eines künstlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Dies gilt auch bei der Adoption eines Erwachsenen. Der Anzunehmende erhält durch die Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§§ 1754, 1767 Abs. 2, 1770 BGB). Mit der Adoption erlöschen grundsätzlich die Verwandtschaftsbeziehungen zur bisherigen Familie (§ 1755 BGB). Dies gilt – von der Stiefkind- und Verwandtenadoption abgesehen – uneingeschränkt bei der Minderjährigenadoption (§ 1754 BGB). Bei Volljährigen ist dies die Ausnahme. Regel ist hier, sofern keine Adoption mit starken Wirkungen beantragt wird, die Beschränkung der Adoptionswirkungen auf das Verhältnis von Annehmendem und Anzunehmendem (§ 1770 BGB).

Die Adoption erfolgt nicht mehr wie früher durch Vertrag. Sie wird durch das Familiengericht ausgesprochen = Dekretsystem (§ 1752 BGB). Die Adoption muss insbesondere im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten strengen Voraussetzungen möglich (§§ 1759 ff. BGB). Eine einvernehmliche Aufhebung durch Vertrag, der lediglich einer gerichtlichen Bestätigung bedarf, ist anders als früher nicht mehr möglich.

[1] Vgl. Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, 2017, B Rz. 317 ff.

2 Die Annahme Minderjähriger

2.1 Voraussetzungen

Die Adoption eines minderjährigen Kindes setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Ferner muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2.1.1 Kindeswohl

Die Annahme muss die Lebensbedingungen des Kindes nachhaltig verbessern.[1] Hat der Annehmende am Kinderhandel oder sonstigen ähnlichen illegalen Machenschaften mitgewirkt, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie das Kindeswohl erfordert (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB). Falls eine Adoption nicht im Interesse des Kindes geboten ist, soll sie in Fällen rechtswidriger Adoptionspraktiken verhindert werden. Einer Adoption können auch die Lebensverhältnisse des Annehmenden entgegenstehen. Beispiele sind Drogen- und Alkoholsucht, Straftaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, ansteckende Krankheiten, die Unfähigkeit, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen etc. Zum Nachweis dienen Gesundheitszeugnisse, Eignungsgutachten und psychologische Gutachten des Jugendamts.

[1] BayObLG, Beschluss v. 6.12.1996, 1 Z BR 100/96, FamRZ 1997 S. 839 u. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 70 Rz. 89 f.

2.1.2 Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Dem Anspruch der Adoption geht regelmäßig eine Probezeit (§ 1744 BGB) voraus. Der Annehmende muss das Kind angemessene Zeit in Pflege gehabt haben.[1] Das Entstehen des Eltern-Kind-Verhältnisses erfordert, dass ein entsprechender Altersunterschied besteht.[2] Deshalb ist die Adoption einer gleichaltrigen Person unzulässig. Umgekehrt sind auch Enkeladoptionen nicht zugelassen. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist durch wechselseitigen Beistand und Rücksichtnahme geprägt (§ 1618a BGB). Die Adoption darf deshalb nicht nur der Weitergabe eines (adeligen) Namens dienen.

 
Wichtig

Auch der alleinige Aspekt der Einsparung von Schenkung- und Erbschaftsteuer bei der Vermögensübertragung vermag eine Adoption nicht zu rechtfertigen.

Liegt die Einwilligung der Eltern schon vor, ist die Probezeit rechtlich abgesichert. Ab diesem Zeitpunkt ruhen nämlich die elterliche Sorge und die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Das Jugendamt wird Vormund (§ 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt allerdings nicht bei der Stiefkindadoption. Gleichzeitig wird der Annehmende unterhaltspflichtig (§ 1751 Abs. 4 BGB). Es tritt eine personenrechtliche Interimsphase ein, in der die Bindungen an die leiblichen Eltern gelockert und diejenigen an die Adoptiveltern ansatzweise bereits begründet werden. Kinderlosigkeit des Annehmenden ist nicht mehr erforderlich. Auch Personen, die leibliche Abkömmlinge haben, können ein Kind adoptieren.

Die Interessen eigener Kinder des Annehmenden[3] dürfen der Adoption nicht entgegenstehen (§ 1745 Satz 1 BGB). Auch deren Vermögensinteressen können dabei berücksichtigt werden. Ihnen kommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu (§ 1745 Satz 2 BGB). Leibliche Kinder können sich deshalb nicht allein gegen eine Minderjährigenadoption mit der Begründung wenden, dass dadurch ihr Erbrecht und ihre Unterhaltsansprüche geschmälert würden.[4] Anders ...

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