Die Frage, wie rechtlich zu reagieren ist, wenn der Erblasser nach Errichtung seines Testaments Vater[1] wird, er aber bis zu seinem Tod es unterlässt, sein Testament an die Geburt seines Kindes anzupassen, hat nicht nur in diesem und im letzten Jahrhundert Rechtsgelehrte beschäftigt; vielmehr war sie schon zur Zeit des römischen Reichs Gegenstand rechtswissenschaftlicher Abhandlungen[2]. Die Gründer des BGB entschieden sich dafür, in solchen Konstellationen dem übergangenen Kind ein Anfechtungsrecht an die Hand zu geben, vgl. § 2079 BGB. Andere Rechtsordnungen bevorzugten allerdings andere rechtliche Mechanismen, um derartige Konstellationen zu bewerkstelligen.
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