Die Frage, wie rechtlich zu reagieren ist, wenn der Erblasser nach Errichtung seines Testaments Vater[1] wird, er aber bis zu seinem Tod es unterlässt, sein Testament an die Geburt seines Kindes anzupassen, hat nicht nur in diesem und im letzten Jahrhundert Rechtsgelehrte beschäftigt; vielmehr war sie schon zur Zeit des römischen Reichs Gegenstand rechtswissenschaftlicher Abhandlungen[2]. Die Gründer des BGB entschieden sich dafür, in solchen Konstellationen dem übergangenen Kind ein Anfechtungsrecht an die Hand zu geben, vgl. § 2079 BGB. Andere Rechtsordnungen bevorzugten allerdings andere rechtliche Mechanismen, um derartige Konstellationen zu bewerkstelligen.

[1] Bzw. – im Fall einer Erblasserin – Mutter.
[2] Siehe hierzu die detaillierte Analyse des römischen Rechts, die von Justice Blume in Burns v. Burns, 67 Wyo. 314, 325–26, 224 P.2d 178, 181 (1950) vorgenommen wurde; vgl. auch v. Mitschke-Collande, Die Auswirkungen der Geburt oder Adoption eines Kindes auf bereits errichtete Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen, 2016, 18 ff.; Titche, So. L. Q. 1917, 210, 212 f.; Venturatos Lorio/Hof Wallace, in: La. Civ. L. Treatise, Successions And Donations, 2. Aufl. 2019, § 14:8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge