Wieder einmal musste das OLG Frankfurt dem AG Offenbach Nachhilfe in Sachen Wertfestsetzung erteilen.[1]

1. Zum Verfahren

In der Sache geht es um ein in Familiensachen regelmäßig auftretendes Problem, nämlich die Abrechnung und Wertfestsetzung im Falle der Mandatskündigung während eines laufenden Verfahrens. Dabei ist unerheblich, ob der Mandant oder der Anwalt kündigt.

Mit Kündigung des Mandats endet dieses. Damit tritt nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung ein. Zwar ist die Angelegenheit nicht erledigt – dies erledigt der nächste Kollege – aber sie ist beendet. Das bedeutet, dass der ausscheidende Anwalt nunmehr seine Vergütung endgültig abrechnen kann. Er braucht nicht abzuwarten, bis der nächste Kollege das Verfahren zu Ende geführt hat. Vielmehr kann der ausscheidende Anwalt jetzt sofort und endgültig abrechnen. Das sollte er auch, zumal mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Mandat gekündigt worden ist, nunmehr die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Soweit der Anwalt Vorschüsse erhalten hat, muss er sogar unverzüglich nach Mandatsende abrechnen (§ 23 BORA).

Nun befindet sich der ausscheidende Anwalt aber in einem Dilemma. Das Gericht hat bisher allenfalls eine vorläufige Wertfestsetzung für den Verfahrenswert nach § 55 Abs. 1 FamGKG ausgesprochen. Es fehlt aber an einer endgültigen Wertfestsetzung gem. § 55 Abs. 2 FamGKG, die für den Anwalt nach § 32 Abs. 1 RVG bindend wäre.

Allzu häufig beantragen ausgeschiedene Anwälte eine vorläufige Wertfestsetzung oder gar eine endgültige Wertfestsetzung des Verfahrenswerts, um danach ihre Vergütung abrechnen zu können. Beides ist jedoch unzutreffend. Eine endgültige Wertfestsetzung ist für das Gericht gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG nicht möglich, da das gerichtliche Verfahren nicht beendet ist. Eine vorläufige Wertfestsetzung wiederum ist nicht zulässig, da diese nur für die Vorauszahlung von Gerichtsgebühren vorzunehmen ist, nicht aber für Anwaltsgebühren. Abgesehen davon ist ein Anwalt an eine vorläufige Wertfestsetzung nicht gebunden, da diese – wie der Name ja bereits sagt – nur vorläufig ist und damit unter dem Vorbehalt der endgültigen Wertfestsetzung steht. Wird nach Mandatsniederlegung ein solcher unzulässiger Antrag des Rechtsanwalts auf vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts gestellt, ist dies regelmäßig als zulässiger Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.[2]

Aber auch viele Gerichte verstehen diese Zusammenhänge nicht und bescheiden unsinnige Anträge des ausgeschiedenen Anwalts auf vorläufige oder endgültige Wertfestsetzung.

Der richtige Weg ist der Weg über den § 33 RVG. Scheidet ein Anwalt während eines laufenden Verfahrens aus, dann fehlt es logischerweise an einer endgültigen Wertfestsetzung, die mangels Beendigung des Verfahrens ja noch gar nicht ergehen kann. Er benötigt aber einen Wert, da sich seine Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG ja nach dem Gegenstandswert richten. Für diesen Fall sieht § 33 RVG ein gesondertes Wertfestsetzungsverfahren für den Anwalt vor. Immer dann, wenn bei Gericht keine wertabhä

Viele Familienrichter kennen allerdings nicht den Unterschied zwischen einer Verfahrenswertfestsetzung (nach dem FamGKG) und einer Gegenstandswertfestsetzung (nach dem RVG) und setzen auf einen Antrag nach § 33 RVG fehlerhaft einen "Verfahrenswert" fest oder sie bescheiden den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung erst gar nicht, weil sie ihn nicht verstehen. Es ist dann – wie hier und auch wie im vorangegangenen Fall des AG Offenbach[3] – erforderlich, Beschwerde einzulegen. Die Weigerung, den Antrag nach § 33 RVG zu bescheiden, steht einer Ablehnung des Antrags gleich, so dass Anwalt aus eigenem Recht Beschwerde erheben kann.

Diesen Weg hatte hier die Anwältin beschritten. Das OLG hat daraufhin dann auch im Verfahren nach § 33 RVG den Wert festgesetzt.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG ist nicht mehr möglich. Gegen Entscheidungen des OLG ist eine Beschwerde oder weitere Beschwerde nicht möglich (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Eine Rechtsbeschwerde ist in diesem Verfahren nicht statthaft.

2. Zum Gegenstandswert

Familienrichter haben aber nicht nur Schwierigkeiten mit dem Verfahren nach § 33 RVG, sondern regelmäßig auch mit der Wertfestsetzung in Stufenverfahren. Die gesetzliche Regelung des § 38 FamGKG ist eindeutig und an sich leicht zu verstehen, wird aber dennoch immer wieder – wie hier – missachtet.

Im Falle eines Stufenantrags (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) werden im Wege der objektiven Antragshäufung mehrere Anträge gestellt, nämlich der Antrag auf Auskunft und der Antrag auf Leistung, gegebenenfalls auch noch der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Besonderheit beim Stufenantrag liegt darin, dass der Leistungsantrag bei Einreichung noch nicht beziffert werden muss, sondern dass sich der Antragsteller die Bezifferung bis zur Erteilung der Auskünfte aufheben darf. Da § 34 FamGKG allerdings vorschreibt, dass der Wert bei Antragseinreichu...

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