Nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB gelten bei Adoption eines Volljährigen die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Die Vorschrift verweist damit auf § 1757 BGB, der als Grundregel in Abs. 1 S. 1 vorsieht, dass der Angenommene als Geburtsname den Familiennamen des Annehmenden erhält. Dabei klärt § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB, dass ein Begleitname nicht zum Familiennamen zählt. § 1757 Abs. 2 BGB enthält Regelungen für den Fall einer Adoption durch ein Ehepaar ohne Ehenamen oder eine Stiefkindadoption in einer Ehe ohne Ehenamen. Diese Regelungen gelten nach § 1766a BGB für die Stiefkindadoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft entsprechend. Nach § 1757 Abs. 3 BGB besteht unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit zur Änderung des Vornamens sowie zur Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Familiennamens. Für den Fall, dass der Angenommene verheiratet ist, enthält § 1767 Abs. 3 S. 2 BGB eine ergänzende Regelung über die Auswirkung der Adoption auf den Ehenamen.
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