Nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB gelten bei Adoption eines Volljährigen die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Die Vorschrift verweist damit auf § 1757 BGB, der als Grundregel in Abs. 1 S. 1 vorsieht, dass der Angenommene als Geburtsname den Familiennamen des Annehmenden erhält. Dabei klärt § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB, dass ein Begleitname nicht zum Familiennamen zählt. § 1757 Abs. 2 BGB enthält Regelungen für den Fall einer Adoption durch ein Ehepaar ohne Ehenamen oder eine Stiefkindadoption in einer Ehe ohne Ehenamen. Diese Regelungen gelten nach § 1766a BGB für die Stiefkindadoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft entsprechend. Nach § 1757 Abs. 3 BGB besteht unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit zur Änderung des Vornamens sowie zur Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Familiennamens. Für den Fall, dass der Angenommene verheiratet ist, enthält § 1767 Abs. 3 S. 2 BGB eine ergänzende Regelung über die Auswirkung der Adoption auf den Ehenamen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge