Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge. Leben noch alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen,[1] d. h. je ¼, wenn keine Verwandten der vorhergehenden Ordnungen vorhanden sind. Sind in den Fällen einer Stiefkind- oder Verwandtenadoption mehr als vier Großeltern vorhanden, führt dies zu einer Verkleinerung der Erbquoten.[2]

Auch hier werden die Abkömmlinge der Großeltern von den noch lebenden Großeltern ausgeschlossen. Erst wenn ein Großelternteil weggefallen ist, kommen dessen Abkömmlinge zur Erbfolge. Hat der verstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge hinterlassen, so fällt sein Anteil an den noch lebenden anderen Großelternteil dieses Paares bzw. an dessen Abkömmlinge. Hat auch dieser keine Abkömmlinge hinterlassen, geht der Erbteil auf das andere Großelternpaar und deren Abkömmlinge über.[3]

Bei der Minderjährigenadoption gilt, dass gesetzliche Erben dritter Ordnung nur die Eltern der Adoptiveltern bzw. deren Abkömmlinge sind.[4] Bei der Adoption eines minderjährigen Verwandten bleibt hingegen die Verwandtschaftsbeziehung zu den bisherigen Großeltern unberührt.[5]. Hier kann es durchaus dazu kommen, dass drei Großelternpaare gesetzliche Erben dritter Ordnung werden.[6] Daher können auch die Abkömmlinge eines vorverstorbenen leiblichen Großelternteils als gesetzliche Erben dritter Ordnung zum Zuge kommen und damit auch der leibliche Elternteil des Adoptivkindes, der zwar wegen § 1756 Abs. 1 BGB nicht zu den Erben zweiter Ordnung zählt, jedoch als Abkömmling des leiblichen Großelternpaares gem. § 1926 Abs. 3 BGB an die Stelle des verstorbenen leiblichen Großelternteils treten kann[7].

Zu beachten ist, dass andere Erben dritter Ordnung als Großeltern, wie zum Beispiel Abkömmlinge von Großeltern, als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ausgeschlossen sind.[8]

[2] Soergel/Stein, §1926 Rn. 4.
[6] Damrau/Tanck, § 1926 Rn. 7.
[7] Soergel/Stein, BGB, § 1926 Rn. 6; Palandt/Weidlich, § 1926 Rn. 3.
[8] Damrau/Tanck, § 1931 Rn. 7.

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