Rz. 290
Das HUntProt bestimmt nach seinem Art. 1 Abs. 1 das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe[341] oder Schwägerschaft (Begriffe, die weit auszulegen sind)[342] ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern[343] (sachlicher Anwendungsbereich).
Rz. 291
Das Protokoll erfasst Unterhaltsvereinbarungen[344] nur, wenn sie sich auf die gesetzliche Unterhaltspflicht beziehen,[345] d.h. wenn eine vertraglich vereinbarte Unterhaltsverpflichtung an die Stelle eines gesetzlichen familienrechtlichen Anspruchs tritt.[346] Vorfragen im Hinblick auf familienrechtliche Verhältnisse können entweder nach Maßgabe des HUntProt oder auch weiterhin selbstständig (national) entschieden werden.[347] Die in Anwendung des HUntProt ergangenen Entscheidungen lassen gem. Art. 1 Abs. 2 HUntProt die Frage des Bestehens einer der in Abs. 1 genannten Beziehungen unberührt (keine Präjudizwirkung für spätere Statusklagen).[348]
Rz. 292
Das HUntProt ist nach seinem Art. 2 allseitig, d.h. auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertrags-(Dritt-)Staates ist (universelle Anwendung).
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