Rz. 55

Bei Ehen zwischen Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates, die dies bei der Eingehung der Ehe waren, sind insbesondere in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten besondere innernordische Bestimmungen zu beachten. Das Gesetz 2019:234 enthält im 3. Kapitel besondere Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten in nordischen Situationen, wobei die Vorschriften dieses Kapitels in Bezug auf Finnland (für das ebenso wie für Schweden die EUGüVO gilt) nur in dem Umfang anzuwenden sind, wie dies sich aus Art. 62 EUGüVO ergibt.

 

Rz. 56

Ein Ehevertrag ist im innernordischen Zusammenhang gem. Kap. 3 § 12 Gesetz 2019:234 rechtswirksam, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses

den Formvorschriften des Landes entsprach, die nach Kap. 3 §§ 8, 9 Gesetz 2019:234 auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute anwendbar waren, oder
den Vorschriften des Staates entsprach, dessen Staatsangehörige die Eheleute waren oder dessen Staatsangehöriger einer von ihnen war.

Der Wechsel des auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anwendbaren Rechts hat keine Auswirkung auf die Rechtswirkungen einer Rechtshandlung, welche vor dem Wechsel stattfand. Außerdem sind die Bestimmungen eines Ehevertrags nach dem Recht zu beurteilen, das auf die ehelichen Vermögensverhältnisse anzuwenden ist, wenn diese Frage aktuell wird, Kap. 3 § 10 Gesetz 2019:234. Was die Frage betrifft, inwieweit ein Ehegatte berechtigt ist, über Grundeigentum oder damit gleichgestelltes Eigentum oder über eine Wohnung zu verfügen, so ist immer das Recht des nordischen Staates anzuwenden, in dem sich das Eigentum befindet, Kap. 3 § 11 Gesetz 2019:234.

 

Rz. 57

Nach Kap. 3 § 8 Gesetz 2019:234 können im innernordischen Zusammenhang die Ehegatten für ihre Vermögensverhältnisse das Recht vereinbaren

des nordischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Vereinbarung hatte oder in dem er im Zeitpunkt der Vereinbarung seinen Wohnsitz hatte,
des nordischen Staates, in dem die Ehegatten zuletzt beide gemeinsam ihren Wohnsitz hatten, dies unter der Voraussetzung, dass einer der Ehegatten oder beide ihren Wohnsitz in einem anderen nordischen Staat genommen haben als dem, in welchem sie bei Eheschließung ihren Wohnsitz genommen hatten,

soweit sich nicht aus Kap. 3 §§ 10–12 Gesetz 2019:234 ein anderes ergibt.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl bezüglich des auf ihre Vermögensverhältnisse anwendbaren Rechts getroffen, so ist gem. Kap. 3 § 8 Gesetz 2019:234 das Recht des nordischen Staates anwendbar, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz bei Eheschließung nahmen. Wenn die Ehegatten danach ihren Wohnsitz in einem anderen nordischen Staat genommen haben und dort mindestens zwei Jahre wohnhaft waren, so ist das Recht dieses anderen nordischen Staates anwendbar. Wenn beide Ehegatten während ihrer Ehe dort zuvor bereits ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten oder wenn die Ehegatten Staatsangehörige dieses Staates sind, so ist das Recht dieses anderen nordischen Staates jedoch sofort anwendbar, wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz dort nehmen.

 

Rz. 58

Die Zuständigkeit eines schwedischen Gerichts für Ehescheidungssachen im innernordischen Zusammenhang ist in § 7 der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Betreuung geregelt. Es besteht die Möglichkeit für schwedische Gerichte, im Rahmen einer Ehescheidungssache Kindessachen mitzuverhandeln, wenn es sich um ein gemeinsames Kind der Ehegatten handelt und dieses seinen Wohnsitz in Schweden hat. Kap. 3 § 3 Gesetz 2019:234 stellt nun auch ausdrücklich klar, dass ein schwedisches Gericht sich im Rahmen einer Ehescheidungssache mit den vermögensrechtlichen Fragen der Eheleute (wie Güterteilung bei Eheauflösung) befassen kann, soweit nicht in einem anderen nordischen Staat bereits ein Verfahren anhängig ist, das zu einer gegensätzlichen Entscheidung führen könnte.

 

Rz. 59

Im internordischen Zusammenhang kann das – in Schweden abgeschaffte – Institut der Trennung eine Rolle spielen, wenn die Eheleute, deren vermögensrechtliche Verhältnisse sich nach einem nordischen Recht richten, das eine Entscheidung über eine Trennung zulässt, in verschiedenen nordischen Staaten ihren Wohnsitz haben und der Beklagte in Schweden lebt.

 

Rz. 60

Die Zuständigkeit schwedischer Gerichte in Fragen des Unterhalts zwischen den Eheleuten aus nordischen Staaten ist im Brüssel- und Lugano-Abkommen geregelt. Sie ist auch gegeben für Staatsangehörige von Drittstaaten, die ihren Wohnsitz in Schweden haben,[42] oder wenn der Beklagte Eigentum in Schweden hat (RB 10:3 Abs. 1 Punkt 1). Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in Schweden hat, dürfte die Zuständigkeit der schwedischen Gerichte gegeben sein.[43]

[42] RH 1994:116; RH 1996:70; prop. 1973:158, S. 109.
[43] Bogdan, Svensk internationell privat- och processrätt, S. 207.

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