Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts.

[2] Die Antragsgegner sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers. Die Antragsgegner zu 1 (geboren im März 2002) und 2 (geboren im Juli 2011) sind aus der Ehe des Antragstellers mit ihrer Mutter hervorgegangen. Die Antragsgegnerin zu 3 (geboren im Juli 2007) ist das nichteheliche Kind des Antragstellers mit einer anderen Mutter.

[3] Der Antragsteller ist ferner – aufgrund Ehe mit der Kindesmutter – rechtlicher Vater des Kindes J. (geboren im Februar 2004). J. ist mutmaßlich nicht das leibliche Kind des Antragstellers. Der Antragsteller machte insoweit im Jahr 2011 einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung anhängig. Nach gerichtlichem Hinweis auf den Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB nahm er diesen wieder zurück.

[4] Der Unterhalt für die Antragsgegner zu 1 und 2 ist durch Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 2.12.2014 jeweils in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds tituliert. Der Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 3 ist durch einen am 26.4.2012 vor dem Amtsgericht Rheinberg geschlossenen Vergleich ebenfalls in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds tituliert.

[5] Der Antragsteller hat die Abänderung der Unterhaltstitel und die Herabsetzung des Unterhalts beantragt. Er hat sich hierfür auf gesunkene Einkünfte sowie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind J. berufen, welche bei der Titulierung noch nicht berücksichtigt wurde. Der Antragsgegner zu 1 steht seit August 2018 in einem Ausbildungsverhältnis, aus dem er eine Vergütung bezieht.

[6] Das Amtsgericht hat den Unterhalt für sämtliche Antragsgegner beginnend ab Oktober 2016 im Rahmen einer Mangelfallberechnung zeitlich gestaffelt herabgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dies auf die Beschwerden der Antragsgegner teilweise abgeändert. Es hat den Unterhalt für die Antragsgegner zu 1 und 2 erst ab März 2017 und darüber hinaus den Unterhalt für alle Antragsgegner – ebenfalls im Rahmen einer Mangelfallberechnung – in geringerem Umfang als das Amtsgericht herabgesetzt. Dagegen haben die Antragsgegner die zugelassenen Rechtsbeschwerden eingelegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Die Antragsgegnerin zu 3 erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die vollständige Abweisung des Abänderungsantrags.

II. [7] Die – unbeschränkt zugelassene – Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

[8] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, wie folgt begründet.

[9] Die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 FamFG für eine Abänderung des Vergleichs vom 26.4.2012 lägen vor. Der Abänderungsantrag sei zulässig, weil der Antragsteller Tatsachen vorgetragen habe, die die Abänderung rechtfertigten. Die weiteren Voraussetzungen richteten sich nach bürgerlichem Recht. Es fehle zwar ein Vortrag zu den Grundlagen des Vergleichs, welche im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Diese ergäben sich aber aus den damaligen Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten. Darin seien das seinerzeitige Einkommen des Antragstellers, das hauptsächlich aus der Pflege einer bedürftigen Privatperson resultierte, sowie der Unterhalt der Antragsgegner erörtert worden. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind J. sei hingegen nicht berücksichtigt worden. Da sich das Einkommen des Antragstellers aufgrund des Verlusts der Pflegestelle verschlechtert habe, sei der Antrag zulässig.

[10] Eine Abänderung von Vergleichen könne dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden sei, dass ein Festhalten am Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre. Aus der Verfahrensakte habe sich ein seinerzeitiges Nettoeinkommen des Antragstellers von monatlich 2.485,55 EUR ergeben. Dieses habe sich durch den Verlust seiner Pflegetätigkeit nachhaltig verschlechtert. Bei der Neubemessung sei indessen von einem – teils fiktiven – Einkommen aus Haupt- und Nebentätigkeit von insgesamt 1.702,51 EUR (2016), 1.703,43 EUR (2017) und 1.712,79 EUR (2018) auszugehen.

[11] Bei der Unterhaltsberechnung sei nunmehr auch der Unterhaltsanspruch des J. zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich zwar um eine sogenannte Alttatsache, die grundsätzlich nicht mehr beachtlich sei. Falls die Abänderung aber aus anderen Gründen eröffnet sei, könne diese dennoch berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im Ausgangsverfahren zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Das sei hier neben den Versäumnisentscheidungen auch für die Einkommensgrundlagen des Vergleichs vom 26.4.2012 der Fall. Denn dem Antragsteller sei seinerzeit über seinen Selbstbehalt hinaus...

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