Wird ein (Hilfs)Antrag zur Namensführung in der Adoptionsentscheidung abgelehnt, so steht § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG der Anfechtung dieses namensrechtlichen Entscheidungsteils nicht entgegen. Dies hat der BGH in der hier besprochenen Entscheidung im Einklang mit der bislang bereits h.M. überzeugend dargelegt.[12] Anfechtbar ist insbesondere auch die Ablehnung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Namensführung.[13]

Die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit besagt aber noch nichts über die Beschwerdebefugnis. Diese ergibt sich aus § 59 Abs. 1 FamFG. Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch die Entscheidung unmittelbar in einem ihm zustehenden Recht beeinträchtigt ist. M. E. zutreffend entscheidet der BGH für die Praxis, dass eine solche Rechtsbeeinträchtigung hinsichtlich der künftigen Namensführung des Angenommenen für den Annehmenden nicht besteht. In den Rechtskreis des Annehmenden könne allenfalls eine Namensbestimmung eingreifen, die dem Angenommenen gestatte, einen anderen Familiennamen zu führen als der Annehmende, weil dann die familiäre Zusammengehörigkeit der Adoptionsbeteiligten nicht mehr durch den Namen dokumentiert wäre.[14] In seinen Rechtskreis greift es dagegen nicht ein, wenn der Angenommene seinen bisherigen Namen nicht weiterführen kann. Anders als das OLG Stuttgart als Vorinstanz[15] lässt der BGH es nicht ausreichen, dass die Adoption einen Antrag des Annehmenden verlangt. § 59 Abs. 2 FamFG schaffe keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern setze eine solche nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus.[16]

[12] BGH besprochene Entscheidung Rn 12 ff.
[13] BGH besprochene Entscheidung Rn 17.
[14] BGH besprochene Entscheidung Rn 23.
[16] BGH besprochene Entscheidung Rn 21 ff.

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