Beantragen die Beteiligten, die Adoption nur unter der Bedingung auszusprechen, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Familiennamen allein fortführt, laufen sie Gefahr, dass der Adoptionsantrag insgesamt abgewiesen wird, weil der Adoptionsantrag gemäß § 1752 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich bedingungsfeindlich und die beantragte namensrechtliche Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist.[10] Dies könnte durch einen Hilfsantrag nach § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dem bisherigen Familiennamen den neuen Familiennamen voranzustellen oder beizufügen, vermieden werden. Dadurch würde sich dem Familiengericht die Möglichkeit eröffnen, zumindest die Annahme als Kind auszusprechen und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Hauptantrags zur Namensregelung wäre statthaft.[11]

[10] OLG Hamm FamRZ 2012, 138 m.w.N.; AG Sangershausen BeckRS 2012, 24141.
[11] So z.B. in der hier besprochenen BGH-Entscheidung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge