Rz. 5

Mit einem verheirateten Mann oder einer verheirateten Frau kann keine Ehe geschlossen werden, sog. Verbot der Doppelehe (§ 674 BGB). Gleiches Verbot gilt für eine Person, die eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist. Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen. Die weitere Ehe wird jedoch mit Wirkung ex nunc gültig, sobald die frühere Ehe oder registrierte Partnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist. Die Ungültigkeit der zweiten Ehe kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.

 

Rz. 6

Ferner können Verwandte in gerader Linie und Geschwister keine Ehe miteinander eingehen (§ 675 BGB). Das Hindernis gilt auch für Halbgeschwister. Im Falle einer Adoption entsteht eine Verwandtschaft zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten und seinen Verwandten. Daher gelten die gleichen Grundsätze. Im Verhältnis zur ursprünglichen Familie bleiben die vorgenannten Ehehindernisse auch nach der Adoption bestehen.[3] Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen.

[3] Králíčková, in: Hrušáková/Králíčková/Westphalová a kolektiv (Hrsg.), Občanský zákoník, komentář, Bd. II, 1. Aufl., Praha 2014, S. 48.

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