Rz. 310

Die Pflegekindschaft, geregelt in Art. 2–5 l. adoz., kann als vorübergehende, grundsätzlich zweijährige Maßnahme angeordnet werden, wenn ein ordnungsgemäßes familiäres Umfeld fehlt. Die Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich; über zwölfjährige Kinder müssen aber angehört werden. Soweit die Eltern oder der Vormund zustimmen, wird die Pflegekindschaft vom Jugendamt angeordnet. Das Gericht bestätigt diese Maßnahme. Andernfalls entscheidet das Minderjährigengericht nach eigenständiger Prüfung der Voraussetzungen über die Pflegekindschaft. Die Beendigung der Pflegekindschaft erfolgt durch Gerichtsbeschluss.[339]

[339] Durch das Gesetz Nr. 173/2015 wurde die Regelung der affidamento durch die Einführung der neuen Abs. 5 bis, 5 ter und 5 quater des Art. 4 l. adoz. z.T. reformiert. Insb. wurde dadurch die Möglichkeit der Beibehaltung von dauerhaften Verhältnissen zwischen der Pflegefamilie und dem Anvertrauten (auch wenn dieser nicht bzw. von einer anderen Familie angenommen wird) verstärkt. Voraussetzung dafür ist, dass dies dem Interesse des Minderjährigen entspricht. Durch das Gesetz Nr. 4/2018 wurde zudem ein neuer Fall der affidamento zugunsten der infolge häuslicher Gewalt verwaisten Kinder vorgesehen (siehe Abs. 5 quinquies).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge