Rz. 310
Die Pflegekindschaft, geregelt in Art. 2–5 l. adoz., kann als vorübergehende, grundsätzlich zweijährige Maßnahme angeordnet werden, wenn ein ordnungsgemäßes familiäres Umfeld fehlt. Die Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich; über zwölfjährige Kinder müssen aber angehört werden. Soweit die Eltern oder der Vormund zustimmen, wird die Pflegekindschaft vom Jugendamt angeordnet. Das Gericht bestätigt diese Maßnahme. Andernfalls entscheidet das Minderjährigengericht nach eigenständiger Prüfung der Voraussetzungen über die Pflegekindschaft. Die Beendigung der Pflegekindschaft erfolgt durch Gerichtsbeschluss.[339]
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