Rz. 153

Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertragliche Regelung der Tätigkeit des haushaltführenden Konkubinatspartners, wobei in Ermangelung eines förmlichen Vertrages ggf. auch die Abschlussvermutung von Art. 320 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangen kann.[242] Eine analoge Anwendung des Eherechts auf die Beziehung der Konkubinatspartner kommt demgegenüber nicht in Frage.[243] So haben Konkubinatspartner insbesondere weder während noch nach Auflösung ihrer Gemeinschaft einen Unterhaltsanspruch gegeneinander.[244] Seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1.7.2014 wird die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern gefördert. Anerkennt der Vater das Kind, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Bis zum Vorliegen der Erklärung hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (Art. 298a Abs. 5 ZGB).[245] Gemäss Art. 270a Abs. 1 Satz 1 ZGB erhält das Kind nicht verheirateter Eltern den Ledignamen des Elternteils, der das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen (Art. 270a Abs. 1 Satz 2 ZGB). Die gemeinschaftliche Adoption ist in der Schweiz nur verheirateten Personen zugänglich. Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft steht jedoch seit dem 1.1.2018 die Stiefkindadoption des Kindes ihres Partners bzw. ihrer Partnerin offen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Konkubinatspaar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 264c Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 154

Im Steuerrecht werden Konkubinatspartner wie alleinstehende Personen behandelt, so dass jeder Partner für sein eigenes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig ist.[246] In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kommt dem überlebenden Konkubinatspartner regelmäßig keine Begünstigtenstellung zu.[247]

 

Rz. 155

Kann aufgrund der gesamten Umstände erwartet werden, dass das Konkubinat insofern gefestigt ist, als die Partner sich gegenseitig wie Ehegatten unterstützen und beistehen, geht die Rspr. von einem sog. qualifizierten oder stabilen Konkubinat (im Gegensatz zum "einfachen" Konkubinat) aus. Bei einem Konkubinat, das länger als fünf Jahre gedauert hat, besteht eine diesbezügliche Tatsachenvermutung, wobei für die Vermutungsbasis voller Beweis zu leisten ist.[248] Je nach den konkreten Umständen kann auch vor Ablauf von fünf Jahren Beziehungsdauer auf den entsprechenden Bindungswillen und die gegenseitige Unterstützung geschlossen werden, so beispielsweise im Hinblick auf ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Investitionen in eine Liegenschaft.[249] An diese qualifizierte eheähnliche Lebensgemeinschaft werden im Verhältnis zu Dritten teilweise weit reichende Rechtsfolgen geknüpft. So ist eine Scheidungsrente gestützt auf Art. 129 ZGB aufzuheben, herabzusetzen oder jedenfalls zu sistieren, wenn der rentenberechtigte geschiedene Ehegatte eine gefestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht[250] und bei der Tötung eines Partners besteht grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR).[251] Der in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer lebende ausländische Partner kann sich – sofern er Staatsangehöriger der EU ist – für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. deren Mitgliedstaaten[252] berufen. Das AIG sieht für diese Konstellation keine günstigeren Bestimmungen vor (vgl. Art. 1 AIG).

[242] BGE 130 V, 553, 357 f.
[243] Vgl. etwa BGE 108 II, 204, 206 und neuerdings BGE 142 III, 36.
[244] Jedenfalls im Ergebnis wird das zu relativieren sein, wenn in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder vorhanden sind und damit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
[245] Vgl. für den Fall der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nach der Trennung der nicht verheirateten Eltern BGE 141 III, 472 ff.
[246] Vgl. BGE 120 Ia, 329 ff.; 123 I, 241 ff. und oben Rdn 80.
[247] Vgl. aber beispielsweise Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; vgl. Rdn 152.
[248] BGE 118 II, 235, 237 ff., m.w.H.
[249] Vgl. BGer 5A_373/2015 vom 2.6.2016, E. 4.1.
[250] Vgl. BGE 118 II, 235 ff. Bei einem sog. "einfachen" Konkubinat ist demgegenüber – ggf. bereits von Anbeginn der Scheidung an – lediglich eine Sistierung zulässig; BGer vom 12.3.2002, 5C.296/2001, E. 3.b. Eingehend zum Einfluss nichtehelicher Lebensgemeinschaften auf Unterhaltsansprüche Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Rn 10.01 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, § 3...

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