(1) Die staatlichen Organe haben in Wahrnehmung Ihrer Verantwortung auf der Grundlage der staatlichen Pläne die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu verbessern. Das gilt insbesondere für die Versorgung mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen, für ein vielfältiges kulturelles Leben sowie die Möglichkeiten für Erholung und Gestaltung der Freizeit. Die Entscheidungen der staatlichen Organe bilden die Grundlage für die Tätigkeit der Betriebe und die Versorgung der Bürger.

 

(2) Die staatlichen Organe haben die Aufgaben, Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Gesetz für sie ergeben, im gesellschaftlichen Interesse wahrzunehmen und zu erfüllen.

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