Rz. 157

Seit 1.4.1998 kann die Vaterschaft sowohl auf Antrag des Mannes, der Mutter, als auch des Kindes bestritten werden. Gemäß Art. 1:200 Abs. 1 BW kann die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft lediglich aus dem Grund bestritten werden, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater oder die Mutter können die in Art. 1:199 sub a und b BW angesprochene Vaterschaft nicht bestreiten, wenn der Mann vor der Ehe oder der Registrierung der Partnerschaft von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Dies ist sogar dann der Fall, wenn er wusste, dass nicht er, sondern eine dritte Person das Kind gezeugt hatte.[199] Anders ist die Lage, wenn die Frau ihn diesbezüglich nicht wahrheitsgemäß informiert hat. Denn wenn sich herausstellt, dass sie ihn hinsichtlich der Zeugung betrogen hat, kann die Vaterschaft sehr wohl abgesprochen werden. Der Mann muss diese Täuschung beweisen (siehe Art. 1:200 Abs. 4 BW). Die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft kann auch dann nicht bestritten werden, wenn der Mann einem Vorgehen, welches zur Erzeugung des Kindes geführt haben kann, zugestimmt hat (z.B. Donorinsemination, Partnertausch oder Prostitution[200]).

 

Rz. 158

Das Gesetz sieht für die Vaterschaftsanfechtung folgende Anfechtungsfristen vor:

Der Antrag auf Bestreiten der Vaterschaft muss durch die Mutter innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bei Gericht gestellt werden.
Da es für den Ehegatten der Mutter manchmal nicht klar ist, ob er der Erzeuger des Kindes ist, welches die Frau geboren hat, sieht der Gesetzgeber für den Mann die Möglichkeit vor, die Vaterschaft zu bestreiten, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass er nicht der Erzeuger des Kindes ist. Dieser Antrag muss durch den Vater innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsache, dass er vermutlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, gestellt werden.
Das Kind muss den Antrag zum Bestreiten der Vaterschaft innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Tatsache, dass der Mann vermutlich nicht sein biologischer Vater ist, bei Gericht stellen. Erlangt das Kind während seiner Minderjährigkeit Kenntnis von dieser Tatsache, kann der Antrag bis zu drei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit[201] gestellt werden.
[199] Siehe auch Hof ’s-Hertogenbosch 28.10.1999, RN 2000, 1248 und FJR 2000, 179–180, wo das Kindeswohl vor dem Verbot (nämlich von Art. 1:200 Abs. 2 BW) Vorrang hatte.
[200] Siehe zu einem Fall, in welchem der Mann der Prostitution der Frau zugestimmt hatte und in der Folge die Vaterschaft zum hierdurch gezeugten Kind bestreiten wollte, HR 7.2.2003, NJ 2003, 358; krit. hierzu Vlaardingerbroek, FJR 2004, S. 109, und Vlaardingerbroek 2020, nr. 6.8. Rb. Gelderland 20.4.2016, ECLI:NL:RBGEL:2016:3647 urteilte, dass der Mann, dessen Frau in einem Bordell arbeitete, und der sich als Vater präsentierte, nicht später die Anerkennung des Kindes anfechten kann.
[201] Siehe Hof Amsterdam 6.10.2003, FJR 2004, 2, 50, wo die Drei-Jahres-Frist geringfügig erhöht wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge