Rz. 181

Die Mutterschaft kann ausnahmsweise auf Antrag des Kindes, der Mutter oder des Vaters gerichtlich festgestellt werden, wenn der Name der Mutter nicht in der Geburtsurkunde vermerkt ist und das Kind nicht anerkannt wurde.[242] Sofern die Vaterschaft oder die Mitmutterschaft nicht von Rechts wegen oder infolge einer Anerkennung feststeht, kann diese Abstammung gemäß den Vorschriften der Art. 322 ff. oder 325/8 ff. ZGB gerichtlich erforscht und festgestellt werden. Die durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellte Vaterschaft, Mitmutterschaft oder Mutterschaft kann nicht angefochten werden.

 

Rz. 182

Gemäß Art. 332quinquies ZGB ist die Klage auf Ermittlung der Mutter-, Vater- oder Mitmutterschaft nicht zulässig, wenn das volljährige oder für mündig erklärte Kind dagegen Einspruch erhebt. Dagegen ist der Einspruch eines Minderjährigen, der das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, oder des Elternteils, hinsichtlich dessen die Abstammung erwiesen hat, nur dann ein Abweisungsgrund, wenn sie ein Kind betrifft, das zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage mindestens ein Jahr alt ist, und die Feststellung der Abstammung offensichtlich nicht im Interesse des Kindes wäre. In jedem Fall wird die Klage abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass die Person, deren Abstammung ermittelt werden soll, nicht der biologische Vater bzw. die biologische Mutter des Kindes ist oder nicht der medizinisch assistierten Fortpflanzung zugestimmt hat oder die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann.

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