Rz. 283

Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung[313] nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet.[314] Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht bereits in einem anderen unvereinbaren Statusverhältnis steht (Art. 253, 269 Abs. 1 c.c.); dieses muss vorab beseitigt werden. Der biologische Vater bzw. die biologische Mutter ist nicht zur Anerkennung verpflichtet. Das Fehlen einer Anerkennung kann aber u.U. Schadensersatzansprüche begründen.[315]

 

Rz. 284

Das nichteheliche Kind trägt den Namen des Elternteils, der das Kind als Erster anerkannt hat (Art. 262 c.c.). Haben beide Eltern das Kind gleichzeitig anerkannt, trägt das Kind den Namen des Vaters.[316] Erkennt der Vater das Kind nachträglich an, erfolgt keine automatische Namensänderung und das Kind kann frei entscheiden (Art. 262 Abs. 3 c.c. n.F. i.V.m. Art. 33 Ord. St. civ. in der Fassung v. 17.3.2015); ist das Kind noch minderjährig, hat das Gericht nach den Belangen des Kindes zu entscheiden (Art. 262 Abs. 4 c.c. n.F.).[317]

 

Rz. 285

Bei Kindern über 14 Jahren bedarf sowohl die freiwillige als auch die gerichtliche Feststellung der nichtehelichen Abstammung der Zustimmung des Kindes (Art. 250 Abs. 2 c.c. n.F. und Art. 273 Abs. 2 c.c. n.F.). Für Kinder unter 14 Jahren bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils, der das Kind bereits anerkannt hat, wobei die Zustimmung nicht verweigert werden darf, wenn die Anerkennung dem Kindeswohl entspricht[318] und ersetzt werden kann (Art. 250 Abs. 4 c.c. n.F.).

 

Rz. 286

Die gerichtliche Klage auf Feststellung kann vom Kind zeitlich unbefristet erhoben werden. Die Klage kann auch von Rechtsnachfolgern des Kindes (binnen zwei Jahren nach dessen Tod) und auch nach dem Tod des angeblichen Elternteils erhoben werden. Die Klage bedarf keiner richterlichen Vorprüfung mehr (anders bisher gemäß dem nun aufgehobenen Art. 274 c.c.).[319] Der Beweis der Vater- und der Mutterschaft kann nach Art. 269 Abs. 2 c.c. durch jedes Beweismittel geführt werden.

 

Rz. 287

Der einmal erlangte Status als eheliches oder nichteheliches Kind kann nur durch Urteil aufgehoben werden. Soweit das Statusverhältnis durch Urteil begründet wurde, ist dies nur in den engen Grenzen der Art. 396 und 404 c.p.c. möglich. Nach Art. 263 Abs. 1 c.c. steht sowohl dem Anerkennenden als auch dem anerkannten Kind und generell jedem, der daran ein rechtliches Interesse hat, das Recht zu, eine unrichtige Anerkennung gerichtlich anzufechten.[320] Zeitlich unbegrenzt möglich ist die Klage für das Kind; ansonsten gilt eine Frist von maximal 5 Jahren. Eine negative Vaterschaftsfeststellungsklage ist nach derzeitiger Rechtslage wohl ausgeschlossen.

 

Rz. 288

Die Legitimation wurde mit dem Gesetz vom 10.12.2012, Nr. 219 (Art. 1 Abs. 10) abgeschafft.

[313] Nach h.L. ist die Anerkennung keine rechtsgeschäftliche Erklärung, so dass ein Irrtum des Anerkennenden unbeachtlich ist.
[314] Zur Abstammung bei künstlicher Befruchtung vgl. Cirillo, Riv. dir. civ. 1998, S. 661; Ferrando, NGCC 1999 II 223; Corte Cost., 26.9.1998, n. 347, GI 1999; zur Leihmutterschaft vgl. Zatti, NGCC 2000, II, 193.
[315] Siehe Cass., I 22.11.2013, n. 26205, GI 2014, 1593; App. Bologna, 10.2.2004, n. 307, RC 2006, 2, 129.
[316] Siehe jedoch, für die Verfassungswidrigkeit des Art. 262 c.c., soweit dieser den nicht verheirateten Eltern nicht erlaubt, dem Kind einvernehmlich auch den Namen der Mutter zu geben: Corte Cost., 21.12.2016, n. 286, NGCC 2017, 6, 818.
[317] Cass., 28.5.2009, n. 12670, FD 2010, 235.
[318] Das Kindesinteresse auf Anerkennung wird vermutet und kann nur aus schwerwiegenden Gründen widerlegt werden: Cass., 3.1.2008, n. 4, FD 2008, 329; Cass., 16.1.2006, n. 726, FI 2006, 2353.
[319] Corte Cost., 6.2.2006, n. 50, FD 2006, 3, 237.
[320] Für die Erforderlichkeit, bei der Anfechtungsklage gem. Art. 263 c.c. sowohl das favor veritatis als auch das favor minoris (das nicht unbedingt mit dem favor veritatis übereinstimmt) zu berücksichtigen: Corte Cost, 18.12.2017, n. 272, NGCC 2018, 4, 547 (vgl. Corte Cost., 10.6.2014, n. 162, CG 2014, 1062).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge