Rz. 135

Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann – sofern kein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist (vgl. Art. 72 § 2 FVGB) – die Vaterschaft anerkannt werden.[125] Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Leiter des Standesamtes oder vor dem Vormundschaftsgericht (Art. 73 FVGB). Ist der anerkennende Mann nicht voll geschäftsfähig, so kann er die Erklärung nur vor dem Vormundschaftsgericht abgeben (Art. 77 § 2 FVGB). Im Ausland erfolgt die Anerkennung vor einem polnischen Konsul oder einer zur Ausübung der Funktion eines Konsuls bestimmten Person, wenn die Anerkennung ein Kind betrifft, bei dem zumindest ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 73 § 4 FVGB). Sofern unmittelbare Lebensgefahr für den Vater oder das Kind besteht, kann die Anerkennung des Kindes auch vor einem Notar erfolgen (Art. 74 § 1 FVGB). Über die Entgegennahme der Anerkennungserklärung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen (vgl. Art. 75 § 1 FVGB). Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur möglich, wenn das Kind noch minderjährig ist (Art. 76 § 1 FVGB). Ist das Kind vor Eintritt der Volljährigkeit gestorben, so kann die Anerkennung innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag erfolgen, an dem der die Anerkennungserklärung abgebende Mann vom Tod Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind die Volljährigkeit erlangt hätte (Art. 76 § 2 FVGB).

 

Rz. 136

Der Leiter des Standesamtes lehnt die Entgegennahme der für die Anerkennung erforderlichen Erklärungen ab, wenn die Anerkennung unzulässig ist oder er Zweifel über die Abstammung des Kindes hat (Art. 73 § 3 FVGB).

 

Rz. 137

Neben der Anerkennung durch den die Vaterschaft behauptenden Mann bedarf es der Bestätigung der Mutter, dass der Mann der Vater des Kindes ist. Diese Erklärung muss gleichzeitig mit der Erklärung des die Vaterschaft behauptenden Mannes oder innerhalb von drei Monaten ab dem Tag dieser Erklärung erfolgen (Art. 73 § 1 FVGB). Beide Erklärungen sind höchstpersönlich,[126] so dass jegliche Formen der Vertretung ausgeschlossen sind. Ist die Kindesmutter verstorben, so schließt dies die Vaterschaftsanerkennung aus.

 

Rz. 138

Die Anerkennung kann durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden (Art. 78 ff. FVGB). Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Art. 78 FVGB), sowie die Mutter, die die Vaterschaft bestätigt hat (Art. 79 FVGB), können eine Klage auf Unwirksamkeit der Anerkennung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag erheben, an dem sie davon Kenntnis erlangt haben, dass das Kind nicht von dem anerkennenden Mann abstammt. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der Geburt des Kindes zu laufen (Art. 78 § 1 S. 2 FVGB). Ist das Kind volljährig, so kann weder von dem Mann noch der zustimmenden Mutter eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung erhoben werden (Art. 80 FVGB). Das Kind kann die gerichtliche Feststellung Unwirksamkeit der Anerkennung bis zu einer Frist von drei Jahren ab Volljährigkeit verlangen (Art. 81 § 2 FVGB).

[125] Ausführlich dazu Kasprzyk, StAZ 2010, 285 ff.
[126] Urteil des OG vom 23.5.1964, II CR 442/63.

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