Rz. 225

Es gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Titel 38 (§§ 109–112) IPRG. In Abstammungsangelegenheiten werden die für die ungarischen Gerichte vorgesehenen Entscheidungszuständigkeiten auch als indirekte Zuständigkeiten – spiegelbildlich – angewendet. Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.[176]

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung[177] mit der Möglichkeit eines (fakultativen) gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Wird jedoch eine ausländische Entscheidung betreffend Abstammung vor einem Standesamt geltend gemacht, so hat es die Stellungnahme des Justizministeriums von Amts wegen einzuholen.[178]

[176] Siehe die in Fn 95 erwähnten bilateralen Abkommen.
[177] § 122 Abs. (1) IPRG vgl. Art. 21 Abs. (1) Brüssel IIa-VO.
[178] Wie bei Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend Ehe, siehe Rdn 136.

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