Rz. 225
Es gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Titel 38 (§§ 109–112) IPRG. In Abstammungsangelegenheiten werden die für die ungarischen Gerichte vorgesehenen Entscheidungszuständigkeiten auch als indirekte Zuständigkeiten – spiegelbildlich – angewendet. Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.[176]
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung[177] mit der Möglichkeit eines (fakultativen) gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Wird jedoch eine ausländische Entscheidung betreffend Abstammung vor einem Standesamt geltend gemacht, so hat es die Stellungnahme des Justizministeriums von Amts wegen einzuholen.[178]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen