Rz. 212

Den Grundtatbestand der Vaterschaft stellt die Ehe der Mutter des Kindes dar.[164] Besteht die Ehe im Zeitraum vom Beginn der Empfängniszeit[165] bis zur Geburt des Kindes oder auch nur während eines Teils dieses Zeitraumes, so gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Die Vermutung ist an den Bestand des Ehebandes und nicht an die tatsächliche Lebensgemeinschaft geknüpft. Sie entsteht bei der Geburt des Kindes ipso iure, es bedarf keines Gerichts- oder Verwaltungsaktes. Das Gesetz bestimmt keinen minimalen Zeitabschnitt innerhalb des oben erwähnten Zeitraumes, während dessen die Eltern in Ehe gelebt haben müssen; eine noch so kurze Ehezeit zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes begründet schon die primäre Vaterschaftsvermutung.

[164] § 4: 99 Abs. (1) Ptk.
[165] Gemäß § 4:99 Abs. (2) Ptk. ist die vermutete Empfängniszeit die Zeit, die zwischen dem 182. und dem 300. Tag zurückgerechnet von dem Tag der Geburt verstrichen ist (die beiden Grenztage werden dem Zeitraum hinzugezählt). Gegenbeweis ist zulässig.

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