Rz. 110

Die Vaterschaft des Nicht-Ehemanns der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt aufgrund eines gemeinsamen vor oder nach der Geburt des Kindes persönlich einzureichenden Antrags der Eltern des Kindes beim Standesamt (Art. 126 Abs. 1 FGB). Ausnahmsweise kann der Antrag durch einen Vertreter oder per Post gestellt werden, muss in diesem Fall aber notariell beglaubigt sein (Art. 126 Abs. 3 FGB). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt auf Klage der Mutter, des Vormunds oder Pflegers des Kindes, der Person, die für das Kind sorgt, oder des volljährigen Kindes selbst (Art. 128 Abs. 3 FGB). Die internationale Zuständigkeit ukrainischer Gerichte ist gegeben, wenn der Beklagte in der Ukraine seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder der Kläger in der Ukraine seinen Wohnsitz hat (Art. 76 Abs. 1 Nr. 2, 4 IPRG). Örtlich zuständig ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten oder des Klägers (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag der Mutter des Kindes, des Vormunds oder Pflegers des Kindes, der Person, die für das Kind sorgt, oder des volljährigen Kindes selbst kann die Vaterschaft in einem besonderen (einseitigen) Verfahren gem. Art. 315319 ZPO festgestellt werden, wenn der vermutliche Vater des Kindes verstorben ist (Art. 130 FGB). Zum Nachweis der Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zulässig. Insbesondere werden die häusliche Lebensgemeinschaft der Eltern vor der Geburt des Kindes, die gemeinsame Sorge für das Kind oder die vor oder nach der Geburt des Kindes anderweitig zum Ausdruck kommende faktische Anerkennung der Vaterschaft von ukrainischen Gerichten traditionsgemäß als Vaterschaftsbeweise angesehen.[43] Blutuntersuchungen oder die ärztlich attestierte Zeugungsunfähigkeit können die Vaterschaft ausschließen. Die Feststellung des "genetischen Fingerabdrucks" gilt als sicherer Beweis für die Vaterschaft. Allerdings kann der Beklagte nicht gezwungen werden, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen.[44] Weigert er sich, einen Vaterschaftstest zu machen, ist das Gericht jedoch berechtigt, die Vaterschaft entsprechend festzustellen (vgl. Art. 109 ZPO).

[43] Červonyj, in: ders. (Hrsg.), Naučno-praktičeskij kommentarij Semejnogo kodeksa Ukrainy (2008), Art. 128, S. 193.
[44] Anders noch Art. 146 Abs. 2 ZPO a.F., wonach der Beklagte durch Gerichtsbeschluss zur DNA-Analyse verpflichtet werden konnte, siehe hierzu Červonyj, in: ders. (Hrsg.), Naučno-praktičeskij kommentarij Semejnogo kodeksa Ukrainy (2004), Art. 128, S. 193 f.

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