Rz. 173

Beantragt der Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten bei den Behörden eines anderen Vertragsstaates die Überprüfung der Ehevoraussetzungen oder das Aufgebot, so wird gem. Art. 1 Abs. 1 die Frage, ob die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe erfüllt sind, nach Maßgabe des Rechts dieses Staates überprüft, sofern einer der Ehepartner in diesem Staat wohnhaft ist. Ansonsten erfolgt die Überprüfung nach dem Recht des Staates, dessen Staatsbürger er ist. Dieses Recht ist jedoch stets anzuwenden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Müssen in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe überprüft werden, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Eheschließungsvoraussetzungen durch ein von den Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller hat, ausgestelltes Eheattest bewiesen werden. Verlangt einer der Vertragsstaaten im Rahmen der Prüfung der Ehevoraussetzungen keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so muss nach Art. 1 Abs. 2 die Prüfung in Bezug auf einen Ehepartner, der in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft ist, unter Berücksichtigung der Regelungen des Wohnortstaates im Hinblick auf diese Fragestellung erfolgen. Ansonsten gelten hinsichtlich der Ehevoraussetzungen und des Aufgebots die Vorgaben des Staates, vor dessen Behörden die Prüfung erfolgt (Art. 1 Abs. 3).

 

Rz. 174

Hat die entsprechende Prüfung in einem Vertragsstaat stattgefunden, kann die Eheschließung – solange die Überprüfung gültig ist – (unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten) nach Art. 2 ohne erneute Prüfung durch die Behörde eines anderen Vertragsstaates vollzogen werden. Ansonsten gilt für die Eheschließung das Recht des Eheschließungsstaates.

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