Rz. 81
Die Rechtsfolgen der registrierten Partnerschaft entsprechen, soweit im RekParL nichts abweichend geregelt ist, denen der Ehe (§ 8 Abs. 3 RekParL).[37]
Rz. 82
Die bedeutendsten Abweichungen sind die folgenden:[38]
▪ | Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung für während der Ehe geborene Kinder findet keine Anwendung in der registrierten Lebenspartnerschaft. |
▪ | Lebenspartner können im Mitteilungsverfahren keinen gemeinsamen Ehenamen annehmen. |
▪ | Eine gemeinsame Adoption eines Kindes während einer registrierten Lebenspartnerschaft ist nicht möglich. Seit dem 1.3.2017 ist dies durch Umschreibung der registrierten Lebenspartnerschaft auf die Ehe möglich. |
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