Rz. 81

Die Rechtsfolgen der registrierten Partnerschaft entsprechen, soweit im RekParL nichts abweichend geregelt ist, denen der Ehe (§ 8 Abs. 3 RekParL).[37]

 

Rz. 82

Die bedeutendsten Abweichungen sind die folgenden:[38]

Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung für während der Ehe geborene Kinder findet keine Anwendung in der registrierten Lebenspartnerschaft.
Lebenspartner können im Mitteilungsverfahren keinen gemeinsamen Ehenamen annehmen.
Eine gemeinsame Adoption eines Kindes während einer registrierten Lebenspartnerschaft ist nicht möglich. Seit dem 1.3.2017 ist dies durch Umschreibung der registrierten Lebenspartnerschaft auf die Ehe möglich.
[37] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 4.
[38] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 4.

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