Rz. 140
Die Feststellung und Anfechtung der Mutterschaft ist in Art. 61/9 bis Art. 61/16 FVGB geregelt.[128] Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 61/9 FVGB). Klageberechtigt für die Feststellung der Mutterschaft sind der Staatsanwalt[129] (Art. 61/16 FVGB), die Mutter und das Kind (Art. 61/10 FVGB). Die Mutterschaft kann auch gerichtlich angefochten werden (Art. 61/12 ff. FVGB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen