Rz. 90

Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches vor dem 1.7.1980 zu einem Zeitpunkt geboren wurde, der eine Zeugung während der Ehe vermuten lässt, wird die Vaterschaft vermutet. Falls das Kind später geboren wurde, findet diese Regel keine Anwendung. Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht bereits wieder erneut verheiratet ist, handelt es sich um ein nichteheliches Kind.[42] Sofern die Ehe durch den Tod des Vaters beendet wird, gilt die Vaterschaftsvermutung, falls die Zeitspanne zwischen dem Tod des Vaters und der Geburt des Kindes eine Vaterschaft nicht ausschließt,[43] ansonsten handelt es sich um ein nichteheliches Kind.

[42] Siehe v. Knorre, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Finnland, S. 540.
[43] Siehe v. Knorre, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Finnland, S. 540.

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