Rz. 108

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater vermutet, auch wenn die Geburt in den genannten Zeitraum der früheren Ehe fällt (§ 776 Abs. 2 BGB). Bei nichtehelichen Kindern muss die Vaterschaft anerkannt (§ 779 BGB) oder gerichtlich festgestellt (§ 783 BGB) werden. Bei fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen gelten die gleichen Grundsätze. Wenn es sich um eine nichtverheiratete Mutter handelt, wird vermutet, dass Vater des Kindes der Mann ist, der zu der künstlichen Befruchtung seine Zustimmung erteilt hat (§ 778 BGB).

 

Rz. 109

Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft aufgrund Ehe oder aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eltern kann angefochten werden (§§ 785 ff. BGB). Die Vaterschaft kann nur der Ehemann anfechten. In § 785 Abs. 1 BGB wird eine Frist von sechs Monaten vorgesehen, die mit Kenntnisnahme der die Zweifel begründenden Tatsachen beginnt. Die Anfechtung muss jedoch spätestens bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes erfolgen (§ 785 Abs. 1 BGB). Je nach dem Verhältnis des Zeitpunktes der Geburt zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eheauflösung werden bezüglich der Beweisführung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Im Falle einer künstlichen Befruchtung, die mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt ist, ist bei einer Geburt zwischen dem 180. und 300. Tag nach Vornahme der künstlichen Befruchtung die Anfechtung ganz ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Schwangerschaft anders als durch künstliche Befruchtung entstanden ist (§ 787 BGB). Nach Anerkennung der Vaterschaft kann diese vom "Vater" oder der Mutter nur angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Vaterschaft des Mannes ausgeschlossen ist. Die Anfechtung ist innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung möglich. Die Frist endet jedoch frühestens sechs Monate nach der Geburt.

Das Gericht kann nach § 792 BGB die Fristversäumung nachsehen, wenn dies das Interesse des Kindes und die öffentliche Ordnung erfordern.

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