Rz. 89

Wurde die Vaterschaft nicht durch die einvernehmliche Vaterschaftserklärung begründet, so kann das Kind, die Mutter oder der Mann, welcher behauptet, Vater zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht einreichen (§ 94 Abs. 1 FamG). Ist das Kind binnen 180 und 300 Tagen nach dem Geschlechtsverkehr des Mannes mit der Mutter des Kindes geboren und ist die Vaterschaft des Mannes nicht durch schwerwiegende Umstände ausgeschlossen, wird der Mann für den Vater des Kindes gehalten (§ 94 Abs. 2 FamG). Das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann erst nach der Geburt des Kindes auf Antrag eingeleitet werden. Es ist insbesondere der Geschlechtsverkehr in der gegenständlichen Zeit zu beweisen.

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