Rz. 216

§ 4:107 Ptk. regelt ausdrücklich die möglichen Grundlagen der Vaterschaftsanfechtung. Die Vaterschaftsvermutung kann in der Regel mit Hinblick auf inhaltliche Unwahrheit der Vermutung angefochten werden. Das Gesetz nennt zwei Fälle, und zwar

wenn der vermutete Vater der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat bzw.
wenn angesichts der Umstände überhaupt unmöglich ist, dass das Kind vom vermuteten Vater abstammt.
 

Rz. 217

Im Fall, wenn die Vaterschaftsvermutung auf einer vollwirksamen Vaterschaftsanerkennung beruht, nennt das Gesetz auch weitere Anfechtungsgründe.[170] In diesen Fällen kann die Vaterschaftsvermutung unter Berufung auf einen "rechtlichen Fehler" der Vaterschaftsanerkennung auch angefochten werden, und zwar mit der Begründung, dass

die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollwirksamkeit der Erklärung nicht erfüllt waren;
die Willenserklärung an einem Mangel leidet (Irrtum, Täuschung, widerrechtliche Drohung), oder
die Anerkennungserklärung zur Umgehung des Gesetzes abgegeben wurde.
 

Rz. 218

Ist die Vaterschaft Ergebnis eines Fortpflanzungsverfahrens, kann die Vaterschaftsvermutung ausschließlich mit der Begründung angefochten werden, dass der Ehemann (oder Lebensgefährte) der Mutter dem Verfahren nicht zugestimmt hat. Ausgeschlossen ist die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung, wenn sie von einem Gericht festgestellt worden ist.

 

Rz. 219

Die Vaterschaftsanfechtung ist ausschließlich auf dem Rechtsweg möglich, in der Regel in einem streitigen Zivilverfahren. Im Gesetz sind der Kreis der Anfechtungsberechtigten sowie die Anfechtungsfristen[171] geregelt.

 

Rz. 220

Seit Inkrafttreten des neuen Ptk. besteht nunmehr die Möglichkeit, die Vaterschaftsvermutung auch in einem einfacheren Verfahren zu widerlegen, und zwar im außerstreitigen Gerichtsverfahren.[172] Das ist bei gleichzeitiger Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:

die Vaterschaftsvermutung folgt aus der Ehe zwischen dem vermuteten Vater und der Mutter des Kindes;
die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht mindestens seit dreihundert Tagen nicht mehr und
der Mann, von dem das Kind tatsächlich abstammt, will es mit einer vollwirksamen Vaterschaftsanerkennung als sein eigenes anerkennen.

In solchen Fällen kann das Gericht auf gemeinsamen Antrag der drei betroffenen Personen (Mutter, vermuteter Vater, tatsächlicher Vater) in einem außerstreitigen Verfahren feststellen, dass der Ehemann der Mutter nicht Vater des Kindes ist, vorausgesetzt, dass der tatsächliche Vater im gleichen Verfahren die vollwirksame Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgibt. Der Vaterschaftsstatus kann also in einem solchen Verfahren nicht einmal vorübergehend unbesetzt bleiben.

[170] § 4:107 Abs. (2) Ptk.
[171] §§ 4:110 – 4:111 Ptk.
[172] § 4:114 Ptk.

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