Rz. 117

Eine weitere grundlegende Änderung hat die ZGB-Novelle in Bezug auf die Verteilung der elterlichen Sorge gebracht. Im Gegensatz zu der vorigen Regelung, nach der nur ein Elternteil die elterliche Sorge nach der Scheidung ausübte, lautet die gegenwärtige Regel, dass die Kindeseltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 397 ZGB). Nur in Ausnahmefällen und unter Beachtung des höheren Interesses des Kindes wird das Gericht die elterliche Sorge einem einzigen Elternteil oder sogar einer anderen Person überlassen.

 

Rz. 118

Das Gericht entscheidet über die Verteilung der elterlichen Sorge gleichzeitig mit der Scheidung sogar von Amts wegen. Die Scheidungen beim Notar können nur erfolgen, wenn die Eltern die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vereinbaren.

Auch der Elternteil, der die elterliche Sorge nicht hat, kann weiterhin die Art, in der das Kind gepflegt und erzogen wird, überwachen und behält das Recht, sich bezüglich einer möglichen Adoption des Kindes zu äußern.

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