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Zur gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft ist die im Geburtenbuch als Vater eingetragene Person, der leibliche Vater, mit Erreichen der Volljährigkeit das Kind selbst bzw. der Vormund oder Pfleger des Kindes oder der Vormund des gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Vaters berechtigt (Art. 52 Abs. 1 FGB). Die Klage des als Kindesvater Eingetragenen ist abzuweisen, wenn er zur Zeit der Eintragung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist (Art. 52 Abs. 2 FGB). Der Ehemann der Kindesmutter kann sich zur Anfechtung seiner Vaterschaft nicht auf die künstliche Befruchtung oder die Implantation des Embryos berufen, wenn er dazu zuvor schriftlich eingewilligt hatte (Art. 52 Abs. 3 Unterabs. 1 FGB). Analog ist die Lage für den als Kindesvater eingetragenen Ehemann, wenn das Kind von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Mit der Zulassung der Leihmutterschaft wurde auch die Anfechtung der Mutterschaft durch die eingetragene oder die leibliche Mutter geregelt und den gleichen Beschränkungen wie die Anfechtung der Vaterschaft unterworfen (Art. 52 Abs. 3 Unterabs. 2 FGB).

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