Rz. 98

Für die Bestimmung der Abstammung bei homologen und heterologen Befruchtungen sind die Art. 133 und Art. 134 maßgebend. Die Spenderinnen von Eizellen und die Spender von Samenzellen haben gegenüber dem durch medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugten Kind keine rechtlichen oder anderen Verpflichtungen und keine Rechte (Art. 27 des Gesetzes über die Behandlung der Unfruchtbarkeit und das Verfahren der Befruchtung durch biomedizinische Hilfe[160]).

 

Rz. 99

Liegt die Zustimmung der Mutter zur biomedizinisch unterstützten Befruchtung nach den Vorschriften, die das Verfahren zur Befruchtung mit biomedizinischer Hilfe regeln,[161] vor, so ist eine Anfechtung ihrer Mutterschaft unzulässig (Art. 133 Abs. 1). Wird eine fremde Eizelle für die Befruchtung verwendet, ist die Feststellung der Mutterschaft der Spenderin der Eizelle unzulässig (Art. 133 Abs. 2).

 

Rz. 100

Als Vater des durch biomedizinische Hilfe gezeugten Kindes gilt der Ehemann oder nichteheliche Partner der Mutter, sofern beide der medizinisch unterstützten Befruchtung nach den Vorschriften, die das Verfahren zur Befruchtung mit biomedizinischer Hilfe regeln, zugestimmt haben (Art. 134 Abs. 1). Die Anfechtung der Vaterschaft ist unzulässig, außer mit der Behauptung, dass das Kind nicht im Wege der medizinisch unterstützten Fortpflanzung gezeugt worden sei (Art. 134 Abs. 2). Wird eine fremde Samenzelle für die medizinisch unterstützte Befruchtung verwendet, ist die Feststellung der Vaterschaft des Spenders der Samenzelle unzulässig (Art. 134 Abs. 3).

[160] Zakon o zdravljenju neplodnosti in postopkih oploditve z biomedicinsko pomočjo, U.l. RS Nr. 70/2000, Nr. 15/2017.
[161] Art. 22 ff. Gesetz über die Behandlung der Unfruchtbarkeit und das Verfahren der Befruchtung durch biomedizinische Hilfe.

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