Rz. 175

Die Rechtswirkungen der Ehe zwischen Personen, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind und dies bei Eingehung ihrer Ehe bereits waren, werden nach Art. 3 im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Wirkungen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Ehegatten sich bei Eheschließung niederließen. Haben beide Ehegatten sich später in einem anderen Vertragsstaat niedergelassen (und dort mindestens zwei Jahre gelebt), gelangt hingegen dessen Recht zur Anwendung. Sind beide Ehegatten früher während ihrer Ehe dort wohnhaft gewesen oder sind beide Staatsangehörige dieses Vertragsstaates, gelangt das Recht dieses Staates jedoch bereits dann zur Anwendung, sobald die Ehegatten sich in diesem Staat niederlassen.

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