Rz. 106

Nichteheliche Partner haben in England grundsätzlich keine speziellen Rechte und Pflichten untereinander. Sofern dies nicht aus den allgemeinen Eigentumsregeln ableitbar ist (siehe Rdn 19 ff.), hat ein nichtehelicher Partner im Fall der Trennung damit weder Anspruch auf Beteiligung am Vermögensaufbau des anderen noch auf laufende finanzielle Unterstützung. Im Fall des Todes eines Partners ist der Längerlebende zwar nicht gesetzlich erbberechtigt, er hat jedoch u.U. Anspruch auf Anordnung von Family Provisions. Voraussetzung dafür ist, dass er bis zum Tod des Erstversterbenden von diesem unterhalten wurde, z.B. weil er gemeinsame Kinder erzogen oder den Haushalt geführt hat.[139] Ferner werden nichteheliche Paare im Verhältnis zu ihren gemeinsamen Kindern weitgehend den Ehegatten gleichgestellt,[140] indem ihnen z.B. die Möglichkeit zur gemeinsamen Sorge und Adoption eröffnet ist. Auch bei Präventionsanordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt sowie in einigen Bereichen staatlicher Sozialleistungen haben nichteheliche Paare vergleichbare Rechte und Pflichten wie Ehegatten (siehe Rdn 28).[141]

[139] Vgl. dazu näher Odersky, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Großbritannien: England und Wales, Rn 69 ff.
[140] Vgl. s. 1 Family Law Reform Act 1987.
[141] Vgl. näher NK-BGB/Woelke, Familienrecht, Bd. 4, Länderbericht England und Wales, Rn 29.

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