Rz. 28
Bei allen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben oder früher zusammenlebten (d.h. nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bei geschiedenen Paaren, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Verwandten und Kindern), kann das Gericht Anordnungen zum Schutz vor Belästigungen oder Gewalt treffen, die auch Regelungen zur Nutzung der Wohnung beinhalten können.[34] Verstöße können als Missachtung des Gerichts strafrechtlich verfolgt werden.
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