Rz. 242

Italien hat mit Gesetz vom 20.5.2016, Nr. 76[281] die gleichgeschlechtliche Partnerschaft (unione civile) eingeführt.[282] Das Gesetz sieht die eingetragene Partnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut und stellt sie der Ehe nicht gleich. Es gelten nur die Normen des Zivilgesetzbuchs, auf die im Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Andererseits ist aber geregelt, dass alle Normen, die sich auf die Ehe beziehen oder wo die Begriffe Ehegatte oder Ehegattin vorkommen, ob nun in Gesetzen oder Dekreten, Verordnungen, Verwaltungsakten oder Kollektivverträgen, anwendbar sind (Art. 1 Abs. 20). Das Adoptionsgesetz ist komplett ausgenommen.[283]

[281] Ergänzt wird das Gesetz durch drei weitere Gesetzesdekrete, D.Lgs. Nr. 5, 6 und 7 vom 19.1.2017.
[282] Zu der neuen Gesetzesregelung, in deutscher Sprache: Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", in: Cubeddu Wiedemann/Kindler/Berlingieri/Rudek (Hrsg.), Jahrbuch für das italienische Recht, 2018, S. 3 ff.
[283] Innerhalb einer unione civile ist aber eine Adoption gem. Art. 44 lit. d l. adoz. (siehe Rdn 306) möglich: Cass., 22.6.2016, n. 12962, GI 2016, 12, 2573.

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