Rz. 95
Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann auch das von einer Leih- oder Ersatzmutter ausgetragene Kind sein. Dieses Kind ist das Kind der Ehegatten, die ihre schriftliche Zustimmung zur extrakorporalen Befruchtung erteilt haben (Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Voraussetzung ist, dass die Leihmutter nach der Geburt des Kindes zugestimmt hat (Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 2 FGB). Verweigert die Leihmutter die Zustimmung, ist sie auch im Rechtssinne die Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes.[109]
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