Rz. 2
Eheverbote (nach ukrainischem Verständnis: Ehehindernisse) sind:
▪ | eine bereits bestehende Ehe (Art. 25 FGB); |
▪ | die Verwandtschaft in gerader – aufsteigender oder absteigender – Linie (Art. 26 Abs. 1 FGB); |
▪ | Geschwister- oder Halbgeschwisterschaft (Art. 26 Abs. 2 FGB); |
▪ | das Verwandtschaftsverhältnis von Cousin und Cousine sowie von Onkel und Nichte bzw. Tante und Neffe (Art. 26 Abs. 3 FGB); |
▪ | ein Adoptionsverhältnis (Art. 26 Abs. 5 Unterabs. 1 FGB). |
Bei Aufhebung der Adoption ist eine Ehe zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind zulässig (Art. 26 Abs. 5 Unterabs. 2 FGB). Ehen zwischen adoptierten Kindern bzw. zwischen einem Adoptivkind und einem leiblichen Kind eines Adoptivelternteils können vom Gericht genehmigt werden (Art. 26 Abs. 4 FGB).
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