Rz. 2

Eheverbote (nach ukrainischem Verständnis: Ehehindernisse) sind:

eine bereits bestehende Ehe (Art. 25 FGB);
die Verwandtschaft in gerader – aufsteigender oder absteigender – Linie (Art. 26 Abs. 1 FGB);
Geschwister- oder Halbgeschwisterschaft (Art. 26 Abs. 2 FGB);
das Verwandtschaftsverhältnis von Cousin und Cousine sowie von Onkel und Nichte bzw. Tante und Neffe (Art. 26 Abs. 3 FGB);
ein Adoptionsverhältnis (Art. 26 Abs. 5 Unterabs. 1 FGB).

Bei Aufhebung der Adoption ist eine Ehe zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind zulässig (Art. 26 Abs. 5 Unterabs. 2 FGB). Ehen zwischen adoptierten Kindern bzw. zwischen einem Adoptivkind und einem leiblichen Kind eines Adoptivelternteils können vom Gericht genehmigt werden (Art. 26 Abs. 4 FGB).

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