Rz. 176

Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Ehe getroffen werden. Hat einer der Ehegatten oder haben beide während der Ehe sich in einem anderen Vertragsstaat niedergelassen, können sie auch vereinbaren, dass das Recht des Vertragsstaates, in dem sie beide zuletzt gemeinsam ihren Wohnsitz hatten, Anwendung finden soll.

 

Rz. 177

Das Recht eines Ehegatten, über eine Immobilie oder ein damit gleichgestelltes Recht bzw. eine Wohnung zu verfügen, muss bei Belegenheit der Immobilie in einem Vertragsstaat stets nach dem Recht des Belegenheitsstaates erfolgen (Art. 3 lit. b).

 

Rz. 178

Eine Änderung des auf die Vermögensverhältnisse anwendbaren Rechts hat nach Art. 3 lit. e keine Bedeutung für die Rechtswirkungen von Rechtshandlungen, die vor der Rechtsänderung vorgenommen wurden. Die Gültigkeit von Regelungen in einem Ehevertrag wird nach dem Recht des Vertragsstaates beurteilt, das auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Anwendung finden soll, wenn die Frage aktuell wird.

 

Rz. 179

Ein Ehevertrag oder eine Rechtswahlabsprache – die von Art. 3 und Art. 3 lit. a erfasst werden – sind in Bezug auf ihre Form in allen Vertragsstaaten als wirksam anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt ihres Abschlusses die Formerfordernisse

des Rechts, das nach Art. 3 bzw. Art. 3 lit. a für die Vermögensverhältnisse galt, oder
des Rechts eines Vertragsstaates, in dem beide oder einer der Ehegatten Staatsbürger war oder waren,

entspricht. Enthält das Recht keine Formerfordernisse für eine Rechtswahlabsprache, wird die Frage der Gültigkeit einer solchen nach den Formerfordernissen für Eheverträge bestimmt. Jeder Vertragsstaat kann einem Dritten gegenüber die Gültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung bzw. eines Ehevertrages davon abhängig machen, dass die Vereinbarung oder der Ehevertrag in Übereinstimmung mit dem im Vertragsstaat geltenden Recht registriert worden ist.

 

Rz. 180

Wenn die von Art. 3 erfassten Ehegatten sich später in einem Nichtvertragsstaat niedergelassen haben, finden die Regelungen der Konvention über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten keine Anwendung (Art. 4 lit. a).

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