Rz. 5

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht (§ 6 EheG), sowie zwischen einem angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht (§ 10 EheG). Überdies darf niemand eine Ehe eingehen, solange seine frühere Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft nicht für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist (§§ 8, 9 EheG).

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