Rz. 221

In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft[173] reicht aus, wenn auch nur einer der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.

 

Rz. 222

Die Mehrheit der bilateralen Rechtshilfeabkommen enthält Zuständigkeitsvorschriften betreffend die Abstammungsangelegenheiten.[174]

[173] In einigen Fällen sieht das Gesetz in Abstammungsprozessen eine zwingende Streitgenossenschaft vor. Wird z.B. die Klage auf Feststellung der Vaterschaft allein von der Mutter als Klägerin erhoben, so hat sie die Klage gegen den Vater sowie gegen das Kind gleichzeitig zu erheben (§ 4:106 Ptk.).
[174] Siehe die in Fn 95 erwähnten bilateralen Abkommen. (Auch die diesbezüglichen Zuständigkeitsregeln der mit einigen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen sind noch anzuwenden).

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