Rz. 221
In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft[173] reicht aus, wenn auch nur einer der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.
Rz. 222
Die Mehrheit der bilateralen Rechtshilfeabkommen enthält Zuständigkeitsvorschriften betreffend die Abstammungsangelegenheiten.[174]
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