Rz. 90
Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfechten (§ 88 Abs. 2 FamG).[20]
Ist das Kind vor dem 180. Tag nach der Eheschließung geboren, genügt es, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten (§ 87 Abs. 3 FamG). Zu einem späteren Zeitpunkt muss bei der Anfechtung nachgewiesen werden, dass die Vaterschaft des Ehemannes ausgeschlossen ist (§ 87 Abs. 1 FamG).
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