Rz. 90

Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfechten (§ 88 Abs. 2 FamG).[20]

Ist das Kind vor dem 180. Tag nach der Eheschließung geboren, genügt es, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten (§ 87 Abs. 3 FamG). Zu einem späteren Zeitpunkt muss bei der Anfechtung nachgewiesen werden, dass die Vaterschaft des Ehemannes ausgeschlossen ist (§ 87 Abs. 1 FamG).

[20] In außerordentlichen Fällen kann auch das Kind die Vaterschaft anfechten (siehe Rdn 92).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge