Rz. 110

Das internationale Familienrecht besteht zunehmend aus Vorschriften, die keine "ergebnisoffene Verweisung" auf ausländisches Recht enthalten, sondern in "sensiblen" Bereichen deutschem Recht einseitig zum Vorrang verhelfen, wenn eine bestimmte Form der Inlandsbeziehung gegeben ist. In der Sache handelt es sich hierbei um ordre public-Vorschriften, die zu Art. 6 EGBGB im Verhältnis der Spezialität stehen. Dies gilt insbesondere für folgende Normen, die die allgemeine Verweisung auf ausländisches Recht durchbrechen:

Art. 13 Abs. 2 EGBGB: Verdrängung von Ehehindernissen nach ausländischem Recht durch das deutsche Recht;
Art. 13 Abs. 4 EGBGB: Eheschließung im Inland grundsätzlich nur vor dem Standesbeamten;
Art. 13 Abs. 3 EGBGB: Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit von Minderjährigenehen auch bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Verlobten und Eheschließung im ausländischen Heimatstaat;
Art. 17 Abs. 3 EGBGB: Ehescheidung im Inland nur durch ein deutsches Gericht;
Art. 17a EGBGB: Betretungs- und Näherungsverbote im Inland nach deutschem Recht, auch wenn die Eheleute Ausländer sind.
Nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB unterliegt jede Adoption im Inland den Regeln des deutschen Rechts – unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeiten die Beteiligten haben und wo sie leben.
 

Rz. 111

Durch diese pauschalen Regelungen wird in vielen Bereichen der Rückgriff auf die allgemeine ordre public-Klausel entbehrlich.

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