Rz. 127

Im Jahr 1998 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Die §§ 1591 ff. BGB regeln die Abstammung nunmehr einheitlich, wobei die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, nach wie vor eine Rolle spielen kann. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft (§ 1589 BGB) wird grds. durch die genetisch-biologische Abkunft von den Eltern begründet. Sie wird allerdings teilweise lediglich vermutet und ist im Einzelfall sogar bloße Fiktion, da z.B. die Anerkennung der Vaterschaft auch ohne biologische Herkunft ebenso zu rechtlich wirksamer Abstammung führt wie die Vaterschaftsvermutung aus der Ehe der Eltern, wenn der Ehemann nicht der biologische Vater ist.[133] Es kann also zu einem Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft kommen.

 

Rz. 128

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Damit ist klargestellt, dass es auch in Fällen der (in Deutschland verbotenen) Leihmutterschaft oder Eispende keine "gespaltene Mutterschaft" gibt. Auch eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.[134] Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB),[135] der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 129

Die Vaterschaftszurechnungen gem. § 1592 Nr. 1 und 2 BGB können durch Anfechtung wieder beseitigt werden (§§ 1599 Abs. 1, 1600 ff. BGB). Anfechtungsberechtigt sind der Mann, dessen Vaterschaft nach diesen Vorschriften besteht, die Mutter, das Kind und seit dem Jahr 2004 auch der biologische Vater (§ 1600 Abs. 1 BGB). Die fehlende Abstammung kann aber nur in einem Anfechtungsprozess geltend gemacht werden. Aufgrund der statusrechtlichen Bedeutung der Abstammungsfrage und aus Gründen der Rechtssicherheit kann daher vor rechtskräftig gewordener Vaterschaftsanfechtung nicht eingewandt werden, der gesetzliche Vater sei nicht der leibliche Vater des Kindes.[136]

[133] MüKoBGB/Wellenhofer, vor § 1591 Rn 20 f.
[134] Palandt/Brudermüller, § 1591 BGB Rn 2.
[135] Ausnahme: Geburt nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags und Anerkennung durch einen Dritten, § 1599 Abs. 2 BGB.
[136] Vgl. Gaul, FamRZ 1997, 1441, 1448.

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