Rz. 269

Das internationale Abstammungsrecht ist in Art. 311–14 ff. CC geregelt.[110] Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. CC nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt; ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten geht ggf. die französische Staatsangehörigkeit vor, i.Ü. entscheidet die effektive Staatsangehörigkeit. Bei Vertriebenen oder Staatenlosen ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.

 

Rz. 270

Für Frankreich gilt das Römische CIEC-Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe vom 10.9.1970.

 

Rz. 271

Eine Vaterschafts- oder Mutterschaftsanerkennung ist nach Art. 311–17 CC wirksam, wenn sie entsprechend dem Personalstatut des Anerkennenden oder des Kindes abgegeben wurde.

[110] Im französisch-polnischen Verhältnis gilt weiterhin das Abkommen vom 5.4.1967. Ferner besteht im Verhältnis zu Slowenien das französisch-jugoslawische Abkommen vom 18.5.1971 fort, vgl. Revillard, Droit international privé et européen, Nr. 729 f.

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