Rz. 11

Auch im Recht der FBiH unterscheidet man zwischen Nichtehe und aufhebbarer Ehe. Darüber hinaus wird auch die sog. fiktive Ehe, die der deutschen Scheinehe entspricht, gesetzlich geregelt.

 

Rz. 12

Eine Nichtehe liegt gem. Art. 8 Abs. 2 dann vor, wenn die Partner nicht geschlechtsverschieden sind, die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt oder diese nicht vor dem Standesbeamten abgegeben wurden. Anders als nach der bis Anfang der 70er Jahre geltenden gesamtjugoslawischen Gesetzgebung entfaltet eine solche Nichtehe keinerlei Rechtswirkung, so dass insbesondere auch aus einem solchen Verhältnis entstehende Kinder als nichtehelich gelten.[8]

 

Rz. 13

Aufhebbar ist eine Ehe gem. Art. 34 dann, wenn einer der folgenden, in Art. 10–16 genannten Gründe vorliegt:

Doppelehe;
fehlende Geschäftsfähigkeit oder mangelnde Urteilsfähigkeit (außer in Fällen, in denen wegen des letzten Punktes Befreiung erteilt wurde);
Blutsverwandtschaft;
Volladoption oder unvollständige Adoption;
Schwägerschaft oder Stiefverwandtschaft in der oben beschriebenen Art (soweit keine Befreiung erteilt wurde) sowie
Minderjährigkeit (es sei denn, eine Befreiung wurde erteilt).
 

Rz. 14

Darüber hinaus führen auch bestimmte Willensmängel (Drohung, Irrtum über die Person des Ehegatten oder über eine seiner wesentlichen Eigenschaften) zur Aufhebbarkeit der Ehe (Art. 16).

 

Rz. 15

Aufgelöst wird die Ehe gem. Art. 36 ff. durch Gestaltungsurteil mit Wirkung nur für die Zukunft.

 

Rz. 16

Auf dieselbe Weise aufgelöst wird die in Art. 35 geregelte "fiktive Ehe" (Scheinehe), bei der die Ehe zu anderen Zwecken als der gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurde. Wie in Deutschland spielen auch hier die diesbezüglich erstrebten Sekundärwirkungen der Ehe im Bereich des Ausländerrechts eine große Rolle. In der lokalen Literatur werden jedoch auch die mit der Ehe verbundenen Rechtswirkungen hinsichtlich Pensions- und Wohnraumfragen genannt.[9]

[8] Traljić/Bubić, Bračno pravo (Eherecht), S. 44.
[9] Vgl. Traljić/Bubić, Porodično pravo (Familienrecht), S. 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge