Rz. 174

Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft).[121] Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach der Geburt an einen Dritten abgeben soll (Leihmutterschaft), ist nach § 31 Kindergesetz nichtig.

[121] Diese Regelung führt allerdings in dem Fall zu einer Verwirrung, dass die gebärende Person – was seit einigen Jahren in Dänemark erlaubt ist (vgl. § 3 Abs. 6 des Gesetzes über das Zentrale Personenregister [lov om Det Centrale Personregister]) – aufgrund ihrer empfundenen Geschlechterzugehörigkeit registerrechtlich einen juristischen Wechsel des Geschlechts von einer Frau zu einem Mann vollzogen hat. Das Kindergesetz hat insoweit Vorrang.

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